§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen Oberberger-Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Tegernsee.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Stiftung hat die Aufgabe, das Werk des Malers Josef Oberberger zu erhalten, zu sichern und zu veröffentlichen.
(2) Ihren Zweck erfüllt die Stiftung insbesondere
1. durch konservatorisch einwandfreie Lagerung und würdige Rahmung des graphischen Werkes von Josef Oberberger,
2. durch Herausgabe von Schriften, Bildbänden und Filmpublikationen über das Werk des Stifters,
3. durch Veranstaltung von Ausstellungen der Werke des Stifters,
4. durch die Herstellung und Verbreitung von Reproduktionen der Werke des Stifters.
(3) Die Stiftung entscheidet frei über Art und Umfang der Zweckerfüllung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung dürfen außerhalb der Zweckerfüllung nicht gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Olaf Gulbransson Gesellschaft e. V. Tegernsee mit der Auflage, es möglichst dem in dieser Satzung festgelegten Zweck zuzuführen.
§ 4 Vermögen der Stiftung
(1) Das Grundstockvermögen besteht aus Gegenständen des künstlerischen Werkes des Stifters. Der Stand bei Inkrafttreten der vorliegenden Neufassung der Satzung ergibt sich aus den als Anlage 1 beigefügten Kopien der Inventarlisten.
(2) Das sonstige Vermögen der Stiftung geht aus dem jeweiligen Jahresabschluss hervor. Der Abschluss zum 31.12.2021 wird als Anlage 2 dieser Satzung beigefügt.
(3) Die in Absatz 1 angegebenen Werke sind grundsätzlich unveräußerlich, es sei denn, der Vorstand beschließt in einem zu begründenden Ausnahmefall einstimmig und mit Genehmigung des Kuratoriums die Veräußerung einzelner Stücke.
(4) Das sonstige Vermögen der Stiftung kann umgeschichtet werden. Entstehen bei der Veräußerung von Gegenständen des Vermögens der Stiftung Gewinne, so sind diese in eine Umschichtungsrücklage einzustellen, die nach Verrechnung mit eventuellen Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann.
§ 5 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand,
2. das Kuratorium.
(2) Personen, die sich um die Stiftung und das Werk Josef Oberbergers verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kuratoriums ernannt werden.
Sie haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen. Erbringt ein Mitglied über seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Organpflichten hinaus Leistungen für die Stiftung, so kann es hierfür auf Beschluss des Kuratoriums eine angemessene Vergütung erhalten.
(4) Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst, zu denen der oder die Vorsitzende des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen ab dem Datum der Absendung einlädt. Das jeweilige Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gilt als Anwesenheit.
Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des betreffenden Organs diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Kommunikation über Telefax, E-Mail oder eine andere dokumentierbare Übermittlung erfolgt.
§ 6 Vorstand
(1) Die Stiftung hat einen aus zwei bis drei Personen bestehenden Vorstand.
(2) Das Vorstandsamt endet
1. durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist,
2. nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Amtsbeginn,
3. mit Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums.
Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören.
Erneute Berufung ist in den Fällen 1. und 2. zulässig. Ein nach Nr. 1 oder 2 ausscheidendes Mitglied bleibt, sein Einverständnis vorausgesetzt, bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
(3) Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, so wählt das Kuratorium nach Anhörung der vorhandenen Vorstandsmitglieder den Nachfolger.
(4) Das Kuratorium bestimmt durch Beschluss den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes. Er sorgt für die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.
(5) Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden einzeln, ansonsten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(6) Das Kuratorium kann dem Vorstand zur Regelung der übrigen Formalitäten eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus drei bis sechs Personen.
Mitglieder des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten sein, die dem Werk des Stifters nahe stehen.
(2) Das Kuratorium überwacht den Vorstand und berät ihn bei der Erfüllung des Stiftungszweckes und der Verwaltung des Stiftungsvermögens. Seiner Beschlussfassung unterliegen auch die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Für seine Zuwahl und Amtsdauer gilt §6 Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Abberufung aus wichtigem Grund das Kuratorium ohne Stimmrecht des Betroffenen zuständig ist.
(4) Zur Regelung der übrigen Formalitäten kann sich das Kuratorium eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums und der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Derartige Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
§ 9 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der Regierung von Oberbayern.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 30.03.2023 in Kraft. Damit ersetzt sie die Fassung vom 11.03.2013.